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Fischerprüfung

Um in den Besitz des für das Angeln notwendigen Fischereischeines zu kommen, ist ein Vorbereitungslehrgang  zur Fischerprüfung notwendig.

Infos zu den Terminen der Fischerprüfung erhalten Sie an den nachfolgenden Stellen:

- www.taho.de   oder  Herr Horch Tel.: 07132 / 42070   Mail an: info@taho.de
- Direkt bei Übungsleiter Herrn Sitter Tel.: 07133 / 8936
- Oder beim Landratsamt Heilbronn www.landkreis-heilbronn.de Tel.: 07131 / 9940
    poststelle@landratsamt-heilbronn.de

Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche:
Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen Fischereischeininhabers. Zwischen 10 und 16 Jahren können Jugendliche ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten (berechtigt zur Ausübung des Angelsports in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers). Ab 10 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben werden.

Auszug aus dem Fischereigesetz Baden Württemberg:

§ 14 Sachkundenachweis
(1) Die Erteilung des Fischereischeins mit Ausnahme des Jugendfischereischeins ist davon abhängig, dass ausreichende Kenntnisse auf folgenden Sachgebieten nachgewiesen werden:
1. Allgemeine Fischkunde,
2. Spezielle Fischkunde,
3. Gewässerökologie, Fischhege,
4. Gerätekunde, Fangtechnik, Behandlung und Verwertung der gefangenen Fische und
5. fischereirechtliche und andere für die Fischerei bedeutsame Rechtsvorschriften.
(2) Ausreichende Kenntnisse im Sinne des Absatzes 1 besitzen:
1. Fischwirte sowie solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg oder innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten als Fischer, Teichwirte oder Fischzüchter im Haupt- oder Nebenerwerb tätig waren,
2. Personen, die auf dem Gebiet der Fischereiwissenschaft ausgebildet und geprüft sind,
3. Personen, die im Rahmen der vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst in Fischereikunde geprüft worden sind,
4. Personen, die die Prüfling nach § 15; eine amtliche Fischereiprüfung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland oder eine von der Fischereibehörde als gleichwertig anerkannte sonstige Prüfling auf fischereilichem Gebiet bestanden haben.
(3) Vom Nachweis der Sachkunde wird abgesehen bei
1. Personen, die in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen,
2. Personen, die innerhalb von fünf Jahren vor dem Inkrafttreten des Fischereigesetzes für Baden-Württemberg einen Jahresfischereischein erworben haben.
3. Personen, die sich nicht länger als einen Monat in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten,
4. Mitgliedern diplomatischer, berufskonsularischer Vertretungen und deren Angehörigen, soweit sie über Nachweise des Auswärtigen Amtes oder der Staats- oder Senatskanzlei eines Landes ausgewiesen sind,
5. Personen, denen ein Fischereischein nach der Vereinbarung über die Ausübung der Fischerei durch die französischen Mitglieder der alliierten Streitkräfte vom 26. Juni 1954 (Staatsanzeiger vom 3. Juli 1954) erteilt wurde.
(4) Außerhalb des Landes Baden-Württemberg abgelegte Prüflingen nach Absatz 2 Nr.4 gelten nur bei Personen als Sachkundenachweis, die zum Zeitpunkt der Prüfling keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hatten.

§ 15 Fischerprüfung
(1) Die nach § 31 Abs. 2 FischG erforderliche Sachkunde kann auch durch die erfolgreiche Ablegung der Fischerprüfung nachgewiesen werden. Die Abnahme der Prüfung wird den Landratsämtern und den Bürgermeisterämtern der Stadtkreise als unteren Verwaltungsbehörden übertragen. Die Prüfungstage werden landeseinheitlich vom Ministerium Ländlicher Raum (Ministerium festgelegt und im Staatsanzeiger bekannt gegeben.
(2) Die Anmeldung zur Prüfling muss spätestens einen Monat vor der Prüfling erfolgen. Zuständig ist die Prüfungsbehörde, in deren Bezirk der Vorbereitungslehrgang absolviert worden ist.
(3) Die Prüfungsbehörde kann vor Beginn der Prüfling die Vorlage eines Ausweises mit Lichtbild verlangen und Personen, die sich nicht ausweisen können, von der Teilnahme an der Prüfling ausschließen. Wer am Prüfungstag das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder bei Prüfungsbeginn die nach § 16 Abs. 1 Satz 2 erforderliche Lehrgangsteilnahme nicht nachweisen kann, ist zurückzuweisen.

§ 16 Vorbereitungslehrgang
(1) Wer die Prüfling ablegen will, hat an dem vom Ministerium anerkannten Lehrgang des Landesfischereiverbandes Baden-Württemberg e.V. zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung teilzunehmen. Die Lehrgangsteilnahme muss sich auf alle Prüfungsgebiete erstrecken und mindestens 30 Stunden dauern.
(2) Die Anerkennung des Lehrgangs kann befristet oder unbefristet erfolgen, sie ist stets widerruflich. Die Anerkennung eines Lehrgangs ist mindestens drei Monate vor Lehrgangsbeginn unter Angabe des Lehrgangsprogramms zu beantragen.